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Dänemark geht entschieden gegen Kooperations- und Umgangsschikanen vor. Österreich schaut weiter zu

Wenn ein Elternteil systematisch die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil sabotiert, greift in Dänemark seit 2025 ein neues Gesetz. In Österreich hingegen fehlt jede wirksame Sanktion – und damit jedes echte Signal, dass Kinder beide Eltern brauchen.

Dänemark: Klare Regeln, echte Konsequenzen

Seit 1. Jänner 2025 ist in Dänemark die sogenannte „samarbejdschikane“ (Kooperations- oder Umgangsschikane) ausdrücklich gesetzlich geregelt. Behörden und Gerichte müssen seither prüfen, ob ein Elternteil das Kind gegen den anderen beeinflusst, den Kontakt behindert oder verweigert, und daraus Konsequenzen ableiten.

In schweren Fällen kann ein Gericht:

  • den Hauptwohnsitz des Kindes ändern,
  • Kontaktauflagen oder Umgangsbegleitung anordnen,
  • oder die Sorgeverteilung zugunsten des kooperativen Elternteils anpassen.

Parallel dazu kann das Verhalten – wenn es über längere Zeit grob kontrollierend oder herabwürdigend wirkt – als psychische Gewalt nach § 243 des dänischen Strafgesetzbuchs gewertet werden, der Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorsieht. Damit ist Dänemark eines der ersten Länder, das Kontaktbe- und verhinderung als Form von psychischer Gewalt ernst nimmt.

Österreich: Gesetze ohne Durchsetzung

In Österreich gibt es kein spezielles Gesetz gegen Kontakbehinderung bzw. -verhinderung. Stattdessen regeln allgemeine familienrechtliche Bestimmungen den Schutz des Kindeswohls.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen:

  • § 138 ABGB – Kindeswohlprinzip: Obsorge- und Kontaktentscheidungen müssen sich am Kindeswohl orientieren und stabile Bindungen zu beiden Elternteilen fördern.
  • § 159 ABGB – Wohlverhaltensgebot: Eltern dürfen nichts tun, was dem Kind schadet oder die Beziehung zum anderen Elternteil stört. Sie sind zur Kooperation verpflichtet.
  • § 181 ABGB – Obsorgeentzug bei Kindeswohlgefährdung: Bei schwerwiegender Gefährdung – etwa durch systematische Kontaktverweigerung oder Manipulation – kann das Gericht die Obsorge entziehen oder einschränken.
  • § 107 AußStrG – Kontaktregelung: Gerichte können Besuchsrechte anordnen und begleitete Kontakte festlegen, um den Zugang zum Kind zu sichern.
  • § 110 AußStrG – Zwangsmaßnahmen: Theoretisch können Ordnungsgelder oder Zwangshaft verhängt werden, wenn Kontaktregelungen missachtet werden – praktisch passiert das fast nie.

Das Problem: diese Instrumentarien werden so gut wie nie eingesetzt.

Das OGH-Urteil 3 Ob 91/25s: Kindeswohl braucht beide Eltern

Im September 2025 bestätigte der Oberste Gerichtshof in einem wegweisenden Beschluss:

  • Das Kindeswohl umfasst die Pflege stabiler Bindungen zu beiden Elternteilen – auch schon bei Säuglingen.
  • Eltern müssen das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil fördern und dürfen es nicht behindern (§ 159 ABGB).
  • Kontaktverweigerung oder Manipulation sind Kindeswohlgefährdungen, die das Gericht zum Handeln verpflichten.
  • Die sukzessive Ausweitung von Umgangszeiten entspricht dem Interesse des Kindes.

Damit bekräftigt der OGH das gesetzlich verankerte Wohlverhaltensgebot und die Pflicht der Eltern zur Zusammenarbeit – auch wenn Österreich keinen eigenen Straftatbestand für Entfremdung kennt.

Was läuft in Österreich anders?

Während Dänemark klare Sanktionen bei Kooperations- und Umgangsschikanen durchsetzt, bleibt Österreichs System eine Einzelfallprüfung mit erheblichen Schwächen:

  • Kontaktbe- und verhinderung wird in der Praxis nicht als Gefährdung angesehen.
  • Maßnahmen hängen vom Ermessen des Gerichts ab und erfolgen oft erst, wenn die Bindung bereits zerstört ist.
  • Zwangsmaßnahmen nach § 110 AußStrG werden kaum angewandt – Kontaktverletzungen bleiben meist folgenlos.
  • Anstatt dem entschieden entgegenzutreten, werden unzählige Gutachten eingeholt – zwischenzeitlich geht die Bindung des Kindes verloren.

Fazit: Österreich muss endlich handeln

Wenn Dänemark es schafft, Kontaktbehinderung bzw. -verhinderung rechtlich als Verstoß gegen das Kindeswohl zu behandeln, sollte das auch hierzulande möglich sein.

Österreich braucht dementsprechend:

  • Kontaktbehinderung bzw. -verhinderung als Gefährdung definiert im Kindschaftsrecht,
  • Schnelle und verbindliche Fristen für Gefährdungsabklärungen und Entscheidungen über verweigerten Kontakt
  • Verpflichtende Interventions- und Beratungskonzepte vor gerichtlicher Eskalation.
  • Und durchsetzbare Sanktionen bei Umgangsboykott.

Gewalt kann viele Gesichter haben – auch jenes, dass einem Kind die Liebe zu einem Elternteil genommen wird. Dänemark hat verstanden, dass Gleichverantwortung ohne Konsequenzen im Falle deren Sabotage eine Illusion bleibt. Österreich muss endlich nachziehen – nicht, um Eltern zu bestrafen, sondern um Kinder zu schützen.


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