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OGH Entscheidung – Obsorgeentzug der Mutter aufgrund von Kindeswohlgefährdung

Obsorge · elterliche Verantwortung

3Ob108/25s — OGH am 23.07.2025
Sachverhalt: In der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder M* (geboren 2016), H* (geboren 2017) und M* (geboren 2020) wurde der Mutter vorläufig die Obsorge entzogen, die nun dem Vater alleine zukommt. Die Mutter ist psychisch labil, überfordert und war in der Vergangenheit gewalttätig gegenüber den Kindern und dem Vater. Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382c EO verbietet ihr die Rückkehr in die frühere Ehewohnung. In einem Strafverfahren wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegen die Kinder wurde sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Vorinstanzen sahen die vorläufige Entziehung der Obsorge im Interesse des Kindeswohls als geboten an. Die Mutter konnte in ihrem Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.Spruch: Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen, da keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.Rechtliche Beurteilung:Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, der Mutter die bisher beiderseitige Obsorge für die drei minderjährigen Kinder gemäß § 107 Abs 2 AußStrG vorläufig zu entziehen und dem Vater allein zu übertragen.Der OGH bekräftigte dabei seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 181 Abs 1 ABGB dann vorliegt, wenn Obsorgeberechtigte ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder subjektiv gröblich vernachlässigen und dadurch schutzwürdige Interessen des Kindes konkret gefährden (RS0048633).Für vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG stellte der OGH klar, dass diese nicht erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung getroffen werden dürfen, wenn eine rasche Regelung für die Dauer des Verfahrens Klarheit schafft (5 Ob 144/14h; 4 Ob 110/20k; RS0129538). Solche Entscheidungen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründen grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG, sofern das Kindeswohl ausreichend berücksichtigt wurde (RS0097114 [T18]; RS0007101 [T18]; RS0115719 [T13]).Im konkreten Fall stützte sich die Entscheidung auf Feststellungen zur psychischen Labilität und Überforderung der Mutter sowie zu ihrer Gewalttätigkeit gegenüber den Kindern, die zu einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO und einer (noch nicht rechtskräftigen) teilbedingten Freiheitsstrafe wegen fortgesetzter Gewaltausübung (§ 107b Abs 1 und Abs 3a Z 1 StGB) geführt hatte. Unter diesen Umständen sah der OGH die vorläufige Entziehung der Obsorge im Interesse des Kindeswohls als gerechtfertigt an.

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