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Fallbeispiele zu EKE

„Wussten Sie, dass die meisten Kinder, die entfremdet wurden, sich gewünscht hätten, dass jemand erkennt, dass sie gar nicht meinen, was sie sagten? Bis zu 80% der Befragten hätten sich gewünscht, dass die Entfremdung bemerkt und aufgehalten worden wäre.“
Quelle: Lieselotte Staub, Kontaktwiderstände des Kindes nach Trennung der Eltern: Ursache, Wirkung und Umgang, ZKE 2010, S. 306; 

Fallvignette 1

Die Kinder werden von der Mutter über Jahre massiv gegen den Vater manipuliert. Um dem Loyalitätskonflikt zu entgehen, solidarisieren sie sich mit der Mutter und brechen den Kontakt zum Vater ab.

Die Mutter bricht alle angeordneten Beratungen ab. Alle Beratungsstellen machen besorgte Rückmeldung, ob der Manipulationen der Mutter und der fehlenden Problemeinsicht.
Die Familiengerichtshilfe macht wegen des massiven Fehlverhaltens der Mutter eine Gefährdungsmeldung bei der Kinder- und Jugendhilfe.

Für die Kinder- und Jugendhilfe stellt der Kontaktabbruch zum Vater aber keine Gefährdung dar.
Die Richterin unterstützt nur die Mutter.
Einen Beschluss verweigert sie mit der Begründung: „Je nachdem, für wen ich entscheide, wird der jeweilige andere einen Rekurs einbringen. „Deswegen werde ich auch keinen Beschluss fällen.“

Indem die Richterin einen Beschluss verweigert, bleibt dem Vater jahrelang ein Rechtsmittel verwehrt (Rekurs beim Landesgericht). Er sieht seine Kinder seit Jahren nicht mehr.
Die Behörden erweisen sich als parteiisch und völlig überfordert.

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Die Eltern trennten sich vor etwa fünf Jahren. Bis zur Trennung hat der Vater zu seinen Kindern eine liebevolle Beziehung. Nach der Trennung spaltet die Mutter zwischen Vater und Kindern. Die Kontakte zum Vater reduzieren sich innerhalb von 2 Monaten auf nahezu null. Der Kontakt zu einem Kind geht schnell verloren. Zu den beiden anderen Kindern gibt es alle 2-4 Wochen nur noch begleitete Kontakte. 2 Jahre nach der Trennung setzt sie alle Kontakte aus. Seither hat er keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern.

Der Vater stellt nach ersten Problemen mit der Kontaktsituation schnell einen Antrag. Eine erste Gerichtsverhandlung erfolgt drei Monate nach Antragstellung. Die Richterin schlägt eine Wegbegleitung zum Nachmittagsunterricht durch den Vater 1x/Woche vor. Auf die Anmerkung des Vaters, dass dies gegenüber der Situation vor Trennung (täglich intensiver Kontakt) sehr wenig sei, erwidert die Richterin: „Seien Sie froh. „Das ist doch besser als gar kein Kontakt, wie derzeit.“ Auf sein Ansuchen um die gemeinsame Obsorge meint sie: „Gemeinsame Obsorge brauchen Sie nicht, weil sie sich ohne diese gut verstehen, oder Sie bekommen sie nicht, weil keine Kommunikationsbasis besteht. Ich entscheide dazu jetzt sicherlich nichts.“ Über das Bedauern des Vaters, dass viel Zeit vergeht, ohne Kontakt bzw. mit nur geringfügigem, meint die Richterin bloß: „Die Sache geht nun erst mal zur Familiengerichtshilfe. Aber das dauert jetzt sowieso mind. „3 Monate.“

Die beschlossenen Kontakte finden, aufgrund der Verhinderung durch die Mutter, kein einziges Mal statt. Die Familiengerichtshilfe (FFH) macht bei der Kinder- und Jugendhilfe wegen dem Verhalten der Mutter Meldung wegen Kindeswohlgefährdung. Der Jugendwohlfahrtsträger gibt 8 Monate nach Feststellung der Gefährdung eine Stellungnahme ab. Er orientiert sich dabei an den bereits tief im Loyalitätskonflikt verstrickten Meinungen der Kinder. Diese sprechen sich mit sehr oberflächlichen Begründungen gegen Kontakte zum Vater aus. Sie meinen, der Vater habe ein sehr „…ungeduldiges und aufbrausendes Verhalten…“ (eine nähere Begründungen für sein aufbrausendes Verhalten geben sie nicht), weiters lehnen sie Kontakte, weil sie „…wenige gemeinsame Aktivitäten in der Vergangenheit“ gemacht hätten. Der Jugendwohlfahrtsträger sieht in diesen beiden Aussagen die Ablehnung der Kinder ausreichend begründet, erkennt keine Manipulation und damit auch keine Gefährdung für die Kinder. Dass die Kinder ihre Aussagen zum Teil im Haushalt der Mutter und in ihrer Anwesenheit befragt werden, spielt für die Sozialarbeiterin keine Rolle. Der Vater wird gar nicht befragt.

Die FGH empfiehlt, aufgrund der Situation, sogar die Übertragung der Obsorge der Kinder an den Vater. Die Richterin ignoriert sowohl die  Anzeige als auch die Empfehlung.
Als die Mutter jedoch ein Privatgutachten (aus dem Bekanntenkreis des mtl. Anwalts) einbringt, folgt die Richterin der Empfehlung und beschließt eine Kontaktunterbrechung zum Vater.

  • Die Richterin beschließt wiederholt Beratungen: (Erziehungsberatung, Besuchsbegleitung, Kinderbeistand). Die Beschlüsse des Gerichtes werden von der Mutter nicht eingehalten bzw. offen boykottiert.
  • Die Besuchsbegleitung beobachtet offene Manipulation bzw. Nicht Unterstützung der Mutter gegenüber den Kindern im Kontakt zum Vater.
  • Rainbows erkennt eine besorgniserregende Kontaktverweigerung der Kinder.
  • Ein Kinderbeistand wird angeordnet: Die Mutter greift diesen von Anfang an massiv an. Konsequenz: Die Richterin hebt die Anordnung wieder auf.
  • Die Erziehungsberatung wird von der Mutter mehrmals abgebrochen, teils auch von den Beraterinnen selbst, weil die Mutter völlig unwillig ist, an der Situation etwas zu verändern bzw. mitzuarbeiten. Die Richterin übt keinen Druck aus auf die Mutter, will nun aber, dass beide Elternteile zur Beratung gehen. Warum nun auch der Vater hingehen muss, wird nicht begründet. Der Vater geht trotzdem hin und bringt sich in den Beratungsprozess ein, die Mutter verweigert weiterhin. Das Verweigern von Beschlüssen hat für die Mutter nie Konsequenzen.
  • Der Anwalt der Mutter bombardiert, der Mutter kritisch gegenüberstehende Beratungsstellen, mit Klagen, mit dem Ziel der Einschüchterung. Mit Erfolg.

Die Richterin trifft, ungeachtet der Missachtung der Beschlüsse durch die Mutter, jahrelang keine endgültige Entscheidung hinsichtlich Obsorge und Kontaktrecht. Sie lehnt eine solche mit der Begründung ab: „Je nachdem, für wen ich entscheide, wird der jeweilige andere einen Rekurs einbringen. Deswegen werde ich auch keinen Beschluss fällen“. Nach 2 Jahren fällt sie doch einen Beschluss, lehnt die Obsorge für den Vater ab und setzt die ohnehin schon unterbrochenen Kontakte nun auch offiziell aus. Der Beschluss wird in 3 von 4 wesentlichen Punkten vom Rekursgericht aufgehoben. Ungeachtet dessen hat der Vater bis heute (fast drei Jahre später) noch immer keinen Kontakt zu seinen Kindern. 

Schlussfolgerungen:

  • Das Gericht überlässt der hoch manipulativen Mutter uneingeschränkt die Kinder und unterstützt den Prozess der Eltern-Kind-Entfremdung durch Nichthandeln über Jahre – bis heute. 
  • Gefährdungsmeldungen der FGH und Empfehlungen, die Obsorge auf den Vater zu übertragen, werden vom Gericht ignoriert. 
  • Die Parteilichkeit, aber auch die Überforderung der Richterin, ist offensichtlich.
  • Die Manipulation der Kinder durch die Mutter wird von der Jugendwohlfahrt nicht erkannt. Ebenso wenig die daraus resultierenden massiven Loyalitätskonflikte und die damit einhergehende Entwicklungsgefährdung für die Kinder. Dementsprechend erfolgt auch keine Intervention.
  • Dass die Mutter per Beschluss angeordnete Beratungen und begleitete Besuchskontakte nicht einhält, hat für sie zu keinem Zeitpunkt Konsequenzen.
  • Durch das Prinzip der Verschwiegenheitspflicht für Berater:innen gibt es keinen Austausch über die Dynamik des Beratungsprozesses.
  • Die Beziehung zwischen Vater und Kind ist weder für die Jugendwohlfahrt, noch für das Gericht schützenswert.
  • Die Kinder werden dem destruktiven, gefährdenden Elternteil überlassen. Das umgekehrte salomonische Prinzip.
  • Das Justizministerium wird auf den Fall (und viele andere mehr) aufmerksam gemacht. Es weist auf die Unabhängigkeit der Richter hin und empfiehlt bei Fällen wie diesen die zuständige Beschwerdestelle zu informieren. Als mögliche Konsequenz für Richter:innen werden ev. Probleme im Karriereverlauf der Richter:innen in den Raum gestellt.

Nachtrag: Der Vater hat mittlerweile mit einer anderen Frau ein Kind. Er will als Vater präsent sein und geht in Kinderkarenz. Die Unterhaltspflicht wird nicht angepasst. Er muss weiterhin das volle Ausmaß an Unterhalt zahlen. Es bleiben ihm in dieser Zeit nur ein zweistelliger Betrag monatlich zum Leben.

Fallvignette 2

Die Eltern sind seit über 10 Jahre getrennt. Der Vater war während aufrechter Beziehung sehr engagiert gegenüber dem Kind und wollte den intensiven Kontakt und die starke Bindung nicht verlieren.
Die Mutter sorgt dafür, dass die Kontakte sukzessive eingeschränkt werden. Sie behindert die Kontakte der Kinder zum Vater immer wieder, oder verhindert sie gänzlich. Das Kind unterliegt der Manipulation der Mutter (Belege liegen vor).

Die Mutter bricht jede Zusammenarbeit ab (Familiengerichtshilfe, Mediation, Rainbows), sobald sie für ihr offensichtlich schädigendes Verhalten kritisiert wird, ohne dafür je Konsequenzen erleben zu müssen.
Das Gericht verzögert das Verfahren über Jahre. Die Loyalitätskonflikte des Kindes werden gesehen, aber ignoriert.

Anwälte beenden die Zusammenarbeit mit dem Vater, weil sie Angst davor haben, dass durch weitere Anträge in der Sache, sie in anderen Fällen keine Chance mehr haben. Die Richterin ist bekannt für ihre Eigenwilligkeit. Der Vater sieht sein Kind seit über einem Jahr nicht mehr. 

Der Fall wurde mit Klarnamen bereits im Wochenmagazin „profil“ beschrieben und von den Journalisten als glaubwürdig befunden. (Die Initiative „Wir Väter“ hat sich zum Prinzip gemacht, alle Fälle nur in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Zum Schutz für die Kinder, die sich ev. darin wiederfinden, oder wiedergefunden werden könnten.)

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Seit rund zwei Jahren hat der Vater, ein in der Schweiz lebender Wirtschaftspsychologe, sein Kind nicht mehr, weil die Mutter das nicht will. Damit geht seinem Kind (mittlerweile Jugendlich – 2025) auch der Kontakt zur gesamten Familie des Vaters verloren.

Bereits viele Jahre zuvor hat die Mutter die Kontakte zwischen ihm und den Kindern willkürlich be- oder verhindert,  ohne dass das Gericht dagegen etwas unternimmt. Die Manipulation des Kindes durch die Mutter ist offensichtlich. Dafür liegen Dokumente vor. Immer wieder beschimpft die Mutter den Vater auf schriftlichem Wege aufs vulgärste, was keinen Einfluss auf das Verfahren hat.

Die Eltern sind seit 2014 getrennt. Die Eltern haben die gemeinsame Obsorge. Bereits den ersten Clearingversuch 2014 bricht die Mutter ab, weil sie von der FGH kritisiert wird, wegen ihrer verweigernden Haltung. Auch die Mediation bricht sie, aus demselben Grund, ein Jahr später ab, ähnliches passiert gegenüber Rainbows (einer kindorientierten Beratungsstelle). Weitere Schlichtungsversuche kommen nicht zustande, weil die Mutter diese schlicht verweigert. Ohne jegliche Konsequenzen.

2019 zieht die Mutter ohne Anlass und Begründung in ein anderes Bundesland und gibt dem Vater, trotz gemeinsamer Obsorge, keine Adresse bekannt. Das Gericht ignoriert das.

Die Richterin aus Graz verschleppt das Verfahren immer wieder und beraumt erst eine Tagsatzung ein, nachdem der Vater das Oberlandesgericht informiert und sie von diesem gerügt wird. Erst dann wird das bis dahin längere Zeit ausgesetzte Kontaktrecht wieder eingesetzt.

Die Mutter wird im ersten Gutachten 10/2020 als emotional instabil eingestuft, trotzdem wird eine Kontaktreduktion empfohlen, aber eine dreiwöchige Ferienregelung. Die Mutter gibt dem Vater nur eine Woche. Das Gericht tut nichts dagegen.

Zwischen den Kontakten gibt es für den Vater keine Möglichkeit, sein Kind via Tel. oder anderen elektronischen Medien zu kontaktieren. Diesbezügliche Anträge ignoriert die Richterin. Seit Jänner 2024 verweigert die Mutter unbegründet den Kontakt zum Vater gänzlich. Als der Vater trotzdem noch einmal seine Tochter sehen will greift die Mutter ihn tätlich an.

Im zweiten Gutachten 8/2024 wird festgestellt, dass der Vater weder eine Gefährdung für das Kind ist und es auch keine Hinweise auf eine psychische Irritation des Kindes durch die Kontakte mit dem Vater gibt. Demgegenüber wird festgestellt, dass die Mutter Loyalitätskonflikte fördert. Trotzdem wird eine Kontaktreduktion empfohlen, weil das Kind sich dagegen ausspricht. Der Loyalitätskonflikt in dem das Kind steckt, wird ignoriert.

Das Verfahren wird von der Richterin am Bezirksgericht Graz-Ost immer wieder verschleppt. Der erste Anwalt, der den Vater seit Jahren vertritt, tritt 2024 vom Fall zurück. Er befürchtet, in zukünftigen Fällen bei der Richterin keine Chance mehr auf Erfolg zu haben, wenn er weitere, der Richterin unliebsame Anträge stellt. Die Richterin ist für ihre Väterfeindlichkeit bekannt.

Die zweite Anwältin stellt einige Anträge, ohne Erfolg. Mehrere Anwälte kommen unabhängig voneinander ob der Aussichtslosigkeit zum Schluss, dass eine Veröffentlichung des Falles die einzige Chance für den Vater ist, was auch geschieht (siehe profil: Ausgabe 31/2025). Bisher ohne Ergebnis.

Chronologie des Falles:

  • Kind: 14 Jahre alt (2025)
  • Seit 2014 sind die Eltern getrennt. Die Mutter lebt in einer Stadt in Österreich, der Vater im Ausland. Das Kind hat Kontakte zum Vater. Sie haben die gemeinsame Obsorge. Erste Probleme treten bald auf.
  • Erster Clearingversuch (Innsbruck) durch FGH 2015: Die Mutter hat die Kooperation mit der FGH (Clearing) beendet, weil sie von diesen in ihrer Haltung kritisiert wurde.
  • Mediation 2015: Von der Mutter abgebrochen, nachdem die Mediatorin die Mutter kritisiert hat.
  • Schlichtungsversuch der Rainbows: Die Mutter hat, die sie kritisierende Betreuerin bei der Institution verunglimpft.
  • Zweiter Clearingversuch durch FGH 2019 kam nie zustande, weil die Mutter nicht erschien.
  • Die Mutter zieht ohne Anlass (8/2019) unangekündigt in ein anderes Bundesland in Ö. und gibt dem Vater keine Adresse bekannt. Bei Umzug besteht ein gesetzliches Informationsrecht des Vaters. Das Gericht geht der Missachtung nicht nach.
  • Erst durch ein Schreiben vom Gericht kommt der Vater zur Adresse der Mutter bzw. des Kindes.
  • Die zuständige Richterin in Graz ist über Monate nicht erreichbar (Coronazeit). Später meinte sie, der Anwalt hätte die falsche Tel.Nr. gehabt (was aus Sicht des Vaters eine glatte Lüge ist). Dadurch kann die Mutter unbegründet das Kontaktrecht von Anfang Februar bis Ende April 2020 aussetzen. Die Richterin beraumt erst eine Sitzung ein, nachdem der Vater das OLG kontaktiert und sie vom OLG gerügt wurde.
  • Nach Antrag des Vaters und einer Tagsatzung bei Gericht gibt es ab Mai 2020 wieder ein Kontaktrecht.
  • Richterin sagte dem Vater im Laufe des Verfahrens persönlich: „Ich mag sie nicht“. Ein Befangenheitsverfahren wird vom Anwalt eingeleitet. Ohne Ergebnis. Richterin streitet die Aussage ab.
  • Erstes SV-Gutachten 10/2020 fertig.
    • Gutachter:
      • Kontakt zum Vater ist wichtig.
      • Die Mutter ist emotional instabil. (Seite 125) Trotzdem wird eine Reduktion des 14-tägigen Kontaktrechts auf einmal monatlich, längere Kontaktzeiten in den Ferien und die Übertragung der Obsorge an die Mutter empfohlen.
      • Im 1. Gutachten wird explizit darauf hingewiesen, dass das Kind – alleine befragt – angibt, Kontakte zum Vater haben zu wollen. Dann wird die Mutter dazugeholt. Danach lehnt das Kind Kontakte zum Vater ab
  • Die Empfehlung des 1.Gutachtens zu längeren Kontaktzeiten in den Ferien (insgesamt 3 Wochen, aber aufgeteilt zu je einer Woche) wird vom Gericht am 05.07.2021 umgesetzt (Beschluss liegt bei). Die Mutter aber verweigerte diesen Beschluss und gibt dem Vater das Kind lediglich etwas mehr als eine Woche. Das Gericht reagiert auf Beschwerden des Vaters nicht.
  • Die Mutter schließt den Vater aus der Lebenswelt des Kindes völlig aus, zuletzt mit dem Zurückschicken der Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke an die Tochter. Seit die Mutter keine Kontakte zum Kind mehr erlaubt, kann ich hier nicht mehr korrigierend eingreifen und dem Kind meine Zuneigung zeigen.
  • Das Gericht wird verständigt, tut aber vorerst nichts.
  • Immer wieder vergehen Monate zwischen Tagsatzungen bei Gericht.
  • Zwischen den Kontakten (ursprünglich alle 14 Tag das Wochenende von Freitag bis Sonntag, später monatlich von Mittwoch bis Sonntag) gibt es für den Vater keine Möglichkeit, sein Kind via Tel. oder anderen elektronischen Medien zu kontaktieren. Immer wieder Anträge bei Gericht. Richterin ignoriert alle, obwohl es einen Rechtsanspruch gibt. (Anträge dazu)
  • Seit Jänner 2024 verweigert die Mutter unbegründet den Kontakt zum Vater.
  • 3/2024 fährt der Vater noch einmal zu seiner Tochter. Die Mutter greift ihn dabei tätlich an, als er seine Tochter abholen wollte.  (vor dem Haus) Es gibt ein Video dazu.
  • 6/2024 – 10/2024 fährt der Vater mehrmals zu Mutter und Kind. Die Mutter übergibt die Tochter aber nicht.
  • Auf Antrag des Vaters  und gegen einen Vorschuss von 5.000 Euro (offenbar will man den Antrag des Vaters mit allen Mitteln verhindern) gibt die Richterin ein zweites Gutachten in Auftrag.
  • Im Jänner 2025 (9 Monate nach seinem ersten von insgesamt ca. 10 Anträgen) beraumt das Gericht eine Sitzung für März an.  Es war dem Bezirksgericht Graz-Ost trotz Beschleunigungsgebot bei Familienrechtsangelegenheiten nicht möglich, während dieser Zeit einen entsprechenden Ersatz zu finden, der zumindest vorläufig das Kontaktrecht wieder eingesetzt hätte. Es hat bewusst eine Entfremdung in der Vater-Tochter-Beziehung in Kauf genommen und diese Entfremdung dann als Begründung zu verwenden, um weitere persönliche Kontakte auszusetzen.
  • Der Vater ist in den 10 Jahre zuvor stets rechtzeitig zu den vereinbarten Treffen gekommen, um die gemeinsame Tochter abzuholen. Dazu reiste er regelmäßig hunderte von Kilometern nur in eine Richtung. Umgekehrt ist die Mutter kein einziges Mal mit dem Kind zum Vater gefahren, obwohl das bei Gericht mehrmals so abgemacht war.
  • Zweites Gutachten 8/2024 fertig:
    • Die gesamten Befundergebnisse zeigen, dass die MJ bei dem vereinbarten Kontaktrecht vom 12.09.2023 keiner Gefährdung ausgesetzt ist, die eine tatsächliche Beeinträchtigung des Kindeswohles bedeuten kann. (Seite 101)
    • Aus fachlicher Sicht finden sich keine Hinweise darauf, die ein tatsächliches Aussetzen der Kontakte begründen könnten. (Seite 102)
    • Es finden sich keine Hinweise auf eine psychische Irritation des Kindes bei Kontakten mit dem Vater oder Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch Kontakte mit dem Vater. (Seite 102)
    • Insgesamt ist jedoch erkennbar, dass durch die diskontinuierlichen Kontakte und die innerfamiliären Spannungen dem Kind ein Teil seiner eigenen Identitätsentwicklung verborgen bleibt, wenn ihr eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Vater nicht ermöglicht wird. (Seite 104)
    • Die Mutter fördert Loyalitätskonflikte. (Seite 112)
    • Insgesamt zeigen die Testergebnisse keine einseitige Ablehnung eines Elternteils bei Idealisierung des anderen Elternteiles. (Seite 108)
    • Ungeachtet dessen wird ein Kontakt zum Vater trotzdem nicht empfohlen, weil das Kind sich dagegen ausspricht.
    • Als Begründung dienen im Wesentlichen Erlebnisse des Kindes mit dem Vater (eines davon: sie musste auf einer schwarzen Ski-Piste fahren, obwohl sie das nicht wollte; der Vater bediente das Handy beim Autofahren…). Und deshalb will ein Kind den Vater nicht mehr sehen?!
    • Bei einem regulären Besuchskontakt zum Vater erbricht die Tochter bei einer Autofahrt über den Pötschen. Die Mutter erfährt davon und geht mit dem Kind sofort in psychiatrische Behandlung.
      Der SV dazu: Allein die Vorgangsweise, dass die KM ein 9-jähriges Kind sofort zu einem Psychiater in Behandlung bringt ohne Symptome, welche auf eine psychiatrische Erkrankung hindeuten, ist dem Kindeswohl mit Sicherheit abträg-lich und zeigt, dass die KM nicht in der Lage ist ihr Sorgerecht entsprechend auszuüben, sondern eine Gefahr für das Kind darstellt. (Seite 13)
  • Ergänzung:
  • Bis Ende 12/2023 (sein letzter Kontakt) hatte die Mutter keine Einwände bei Gericht gegen Kontakte zum Vater eingebracht. Auch seine Tochter hat sich immer gefreut, ihn und dessen Familie zu sehen.
  • 08/2024 stellt der Gutachter plötzlich fest, dass Aurelia den Vater sehr kritisch sieht. Die getestete Beziehungsqualität zum Vater (BQ-V) liegt mit einem T-Wert von 39 ebenso im durchschnittlichen Bereich..
  • Sämtliche Anträge wurden vom Gericht ignoriert. Dazu zählen u.a. die Wiedereinsetzung des Kontaktrechts für den Vater, separate Kontaktrechte für Großvater und Schwester, Antrag auf Beugestrafe und Übertragung der Obsorge wegen mehrfacher und dauerhafter Missachtung des Kontaktrechts.
  • Die Tochter schreibt im letzten Jahr einen Brief an den Vater und eine Glückwunschkarte.  Den Brief schreibt sie mit einem Kinderbeistand. Die Glückwunschkarte „alleine“.
    • Die Glückwunschkarte (liegt vor) ist an die Freundin ihres Vaters adressiert: „Liebe Anna (Namen geändert). Alles Gute zum Geburtstat. Bitte sorg dafür, dass der Papa mich endgültig in Ruhe lässt.Ich will auch nicht wegen dem Papa ständig neue Frauen kennenlernen.“
    • Dazu: Anna ist die einzige Lebensgefährtin des Vaters, seit der Trennung von der Mutter. Anna und seine Tochter kennen und mögen einander. 
    • Die Absurdität des ganzen Eltern-Kind-Entfremdung kann kaum besser auf den Punkt gebracht werden.
    • Das Kind muss behaupten ständig neue Frauen kennenzulernen. Sie muss offensichtliche Lügen diktiert von der Mutter verschriftlichen. Und die Karte absurderweise gerade an die einzige Freundin des Vaters schicken, die sie gerne mag und die schon vieles zusammen unternommen haben.
  • Um seinem Kind Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke zukommen zu lassen reist der Vater einmal aus München an und übergibt einer Lehrerin dieselben für seine Tochter. Die Mutter schickt ihm die Geschenke zurück mit dem Vermerk: „No more stalking“ und will ihn wegen fortgesetztem Stalking anzeigen. Der Vater hatte bei der Übergabe weder Kontakt zur Tochter noch hat eine Telefonnummer von ihr. Der Mutter scheint jedes Mittel recht zu sein, um dem Vater zu verunglimpfen und scheut auch vor keiner Lüge zurück.
  • Die Mutter beschimpft den Vater des Öfteren auf derbste Art und Weise (entsprechende Mails liegen vor).
  • Beschluss Frühjahr 2025: Es gibt keine Kontakte für 5 Monate. Begründung. Das Kind (13) lehnt den Kontakt zum Vater ab und gegen deren Willen ist ein Kontakt nicht durchsetzbar. Danach wird die Situation neu beurteilt. Ein Termin für in 5 Monaten wird nicht festgelegt. „Das könnte das Kind unter Druck setzen.“
  • Fest steht jedenfalls, dass das Gericht bis heute nicht in Aussicht gestellt hat, dass sich Vater und Tochter je wieder sehen werden. Ohne Kindeswohlgefährdung – die hier eindeutig nicht vorliegt – ist ein dauerhafter Kontaktrechtsentzug nicht in Einklang zu bringen mit der österreichischen Gesetzeslage.
  • Das Kind ist bereits seit über einem Jahr von ihrer gesamten Herkunftsfamilie abgeschnitten.  Das Gericht verweigert weiterhin das gesetzlich verbriefte Kontaktrecht von Großvater und Schwester, ohne dass dafür eine Begründung vorliegt und widerspricht dem schriftlich geäußerten Kindeswunsch.

Fallvignette 3

Zwei Gutachten weisen mit Nachdruck auf Erziehungseinschränkungen und eine Kindeswohlgefährdung der Mutter hin, weiters auf die Gefahr einer systematischen Entfremdung der Kinder durch die sie. Trotzdem bleibt der Vater ohne Kontaktchancen zu seinen Kindern.

Vollständige Beschreibung von Fall 3 anzeigen

Vor der Trennung engagierte sich der Vater den Kindern gegenüber in allen Bereichen. Die Kinder hatten zu beiden Elternteilen eine tiefe Beziehung und Bindung.

Die Eltern trennen sich vor 8 Jahren. Die Kinder wollen eigentlich bei beiden Elternteilen leben. Die Mutter be- und verhindert den Kontakt der Kinder zum Vater von Anfang an, weshalb sich der Vater an das Gericht wendet. Das gibt ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches zum Ergebnis kommt, dass die Mutter erhebliche Erziehungseinschränkungen aufweist. Die Gefahr einer weiterführenden systematischen Entfremdung der Kinder vom Vater und der Hinweis auf eine chronische Kindeswohlgefährdung, durch die Mutter, wird festgestellt. Dem Vater wird keine Betreuungseinschränkung attestiert. Das Gutachten wird vom Gericht ignoriert. Die Kontakte zum Vater bleiben auf stundenweise begleitete Kontakte reduziert.

Wenige Jahre später wird ein neuerliches Gutachten vom Gericht in Auftrag gegeben. Auch das zweite, von einer anderen Gutachterin gemacht, kommt zum selben Ergebnis. In beiden Gutachten wird auf haltlose Anschuldigungen seitens der Mutter und der Kinder verwiesen. Selbst die Gutachterin bleibt von massiven Vorwürfen nicht verschont. Erst nach dem zweiten Gutachten werden die Kontakte zwischen Kinder und Vater schrittweise ausgedehnt. Nach jahrelanger Manipulation kommt es schließlich zu einer Anzeige gegen den Vater. Die Kinder machen völlig inkonsistente Gewaltvorwürfe. Nach fast zwei Jahren Kontaktunterbrechung wird der Vater freigesprochen und die Vorwürfe als völlig haltlos eingestuft. Der Kontakt zwischen Kinder und Vater ist aber nachhaltig beschädigt. 

Die Kinder mussten sich, um dem Loyalitätskonflikt zu entgehen, mit einem Elternteil solidarisieren und den anderen, bis dahin geliebten Elternteil, dämonisieren. Eine gravierende Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder.  Ein frühes Einschreiten seitens des Gerichtes hätte das vermeiden können. Trotz eindeutiger Empfehlungen und Gefährdungshinweisen, gab es keinerlei dahingehende Interventionen seitens des Gerichtes.


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